Satzung mayence acoustique e.V.
§ 1 Name und Zweck
- 1.1. Der Verein mayence acoustique e.V will das Kulturangebot im Rahmen akustischer Darbietungen, unabhängig von ihrer Art ( Blues, Country, Gospel, Jazz, Folk, Klassik, Rock etc.) in der Stadt und im Landkreis Mainz vielfältiger und umfassender gestalten. Hierbei sollen über die traditionellen Veranstaltungen von Vereinen, Verbänden und sonstigen Veranstaltern hinaus andere kulturelle Veranstaltungsformen z.B. Workshops sowohl für Einsteiger als auch Fortgeschrittene, Vorträge zu geschichtlichen Entwicklungen im Musikbereich etc. das kulturelle Leben bereichern.
Der Verein will sich gegen Gewalt und Fremdenfeindlichkeit und für mehr Toleranz und Offenheit einsetzen. - 1.2. Der Sitz des Vereins ist Mainz.
- 1.3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
- 1.4. Mittel der Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereines verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen.
- 1.5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
- 1.6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 1.7. Der Verein wird in das Vereinsregister von Mainz eingetragen.
- 1.8. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
§ 2 Mitgliedschaft
- 2.1. Mitglied des Vereins kann jede natürlich Person werden, die die freiheitliche, demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland anerkennt.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- 3.1. Die Bereitschaft sich aktiv für die Vereinsziele einzusetzen.
- 3.2. Die Zahlung der laufenden Mitgliedsbeiträge
- 3.3. Das Mindestalter ist das vollendete 14. Lebensjahr
- 3.4. Erwerb der Mitgliedschaft: durch Einreichen eines schriftlichen Antrages entscheidet der Vorstand über die Aufnahme.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- 4.1. Die Mitgliedschaft kann durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahres gekündigt werden. Diese Kündigung muß dem Vorstand zugestellt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
- 4.2. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. (Verstoß gegen die Satzung, oder Beschlüsse des Vereines, Zahlungseinstellung, unehrenhaftes Verhalten)
- 4.3. Mit dem Beschluß über den Ausschluß gilt die Mitgliedschaft als beendet. Das ausgeschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt voll und ganz seine Verpflichtungen dem Verein gegenüber zu erfüllen.
- 4.4. In Sonderfällen kann von einem sofortigen Ausschluß durch Beschluß des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit dann abgesehen werden, wenn die Sachlage erwarten läßt, daß das Mitglied in der Zukunft seinen Pflichten dem Verein gegenüber nachkommt. In solchen Fällen kann das Ruhen einer Mitgliedschaft angeordnet werden, jedoch nicht über den Zeitraum eines Jahres hinaus.
§ 5 Vereinsorgane
- Organe des Vereines sind:
5.1. der Vorstand
5.2. die Mitgliederversammlung
§ 6 Der Vorstand
- 6.1. der Vorstand setzt sich aus 7 Mitgliedern zusammen:
a) dem 1. Vorsitzenden/In b) dem 1. Stellvertreter/in c) dem Kassenwart/in d) dem Schriftführer/in
e) dem Pressewart/in f) den zwei Beisitzern mit schriftlich festgelegten Arbeitsbereichen - 6.2. Jedes Vorstandsmitglied arbeitet im Sinne der Beschlüsse des Vorstandes in seinem Kompetenzbereich eigenverantwortlich.
- 6.3. Zwei Vorstandsmitglieder können den Verein gemeinsam vertreten.
- 6.4. Eine Person, die ein Vorstandsamt übernommen hat, gibt dadurch zu verstehen, daß sie zur Erfüllung des Amtes in der Lage ist, sowie die dafür notwendige Sachkenntnis besitzt.
- 6.5. Der Vorstand kann andere Personen zur Beratung hinzuziehen, und für besondere Aufgaben im Rahmen von Veranstaltungen bestimmen.
- 6.6. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Er führt die Geschäfte nach Ablauf der Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit noch nicht stattgefunden hat. Der Vorsitzende, der Kassenwart und die 2
Beisitzer werden in einer ordentlichen Hauptversammlung; und der Stellvertreter, der Schriftführer und der Pressewart im darauffolgenden Jahr gewählt. - 6.7 Der Vorstand gibt sich nach jeder Vorstandswahl eine Geschäftsordnung, nach der die Führung des Vereins des Vorstandsamtes der Vorstandssitzungen und dessen Verwaltung vollzogen werden. Diese wird schriftlich festgehalten, und muß von jedem Vorstandsmitglied unterschrieben werden.
- 6.8. Jedes Vorstandsmitglied ist der Mitgliederversammlung und dem Vorstand zur Rechenschaft verpflichtet.
§ 7 Mitgliederversammlung
Innerhalb eines Jahres muß mindestes einmal eine ordentliche Hauptversammlung stattfinden, und zwar im letzten Quartal des Kalenderjahres. Sie wird durch den Vorstand drei Wochen vorher durch einfachen Brief und Veröffentlichung in der Presse einberufen.
Sie hat folgende Aufgaben:
- 7.1. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts über das zurückliegende Geschäftsjahr
- 7.2. Entlastung des Vorstandes
- 7.3. Wahl des neuen Vorstandes
- 7.4. Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, die die Vereinskasse prüfen und der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht erstatten. Auf die Dauer von zwei Jahren ist eine einmalige Wiederwahl möglich.
- 7.5. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- 7.6. Genehmigung der Programm- und Haushaltsplanung für das laufende Geschäftsjahr.
- 7.7. Satzungsänderung
Die Beschlüsse bedürfen der Beurkundung. Sie müssen vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter und vom Schriftführer unterzeichnet werden.
§ 8 Vereinsarbeit
Jedes Mitglied erklärt sich bereit bei Bedarf im Rahmen der persönlichen Möglichkeiten unentgeltlich bei Veranstaltungen des Vereines mitzuwirken.
§ 9 Abstimmung
- 9.1. Sofern das Gesetz und die Satzung nicht entgegenstehen, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder wirksam. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
- 9.2. Wahlen und Abstimmungen müssen geheim durchgeführt werden, wenn ein Mitglied einen entsprechenden Antrag stellt.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- 10.1. Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
- 10.2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß von ihm einberufen werden, wenn mindestens 25% der Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag stellen.
- 10.3 Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen.
§ 11 Fördermitgljeder
Juristische Personen können dem Verein als Fördermitglieder beitreten.
§ 12 Satzungsänderung
- 12.1. Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder mindestens10 Mitgliedern gestellt werden.
- 12.2. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn in der Hauptversammlung 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen.
§ 13 Auflösung
- 13.1. Die Auflösung des Vereines ist nur möglich, wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder auf der Hauptversammlung zustimmen.
- 13.2. Ein entsprechender Antrag muß von mindestens 50% der Mitglieder gestellt werden.
- 13.3. Ein Beschluß über die Auflösung kann nur dann gefaßt werden, wenn auf der Hauptversammlung mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind.
- 13.4. Sind weniger Mitglieder anwesend, muß innerhalb einer Frist von 4 Wochen eine zweite Versammlung mit gleicher Tagesordnung durchgeführt werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher Mehrheit beschließen kann.
- 13.5. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
- 13.6. Wird der Verein aufgelöst oder entfallen seine bisher steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vereinsvermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sachleistungen übersteigt, an die Stadt Mainz, mit der Maßgabe, dieses für musisch-kulturelle Zwecke im Jugendbereich zu verwenden.
§ 14 Gerichtsstand
Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sind die Gerichte zuständig, in deren Bereich der Verein seinen Sitz hat.
Mainz, den 31 Juli 1998